Barrierefreiheitsgesetz für Websites: wer betroffen ist und wer nicht
Onlineshop, Terminbuchung, nur Geschäftskunden, kleiner Betrieb: Mit vier Fragen klärst du in einer Viertelstunde, ob die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt.

„Muss unsere Website jetzt barrierefrei sein?“ Diese Frage landet in vielen Betrieben bei der Geschäftsführung oder im Marketing. Die Antwort hängt nicht davon ab, wie groß oder schön die Website ist. Sie hängt an vier Fragen, die du für dein Unternehmen in einer Viertelstunde beantworten kannst. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das seit dem 28. Juni 2025 gilt, dazu die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und die Hinweise der zuständigen Stellen.
Besonders bei der Ausnahme für kleine Betriebe lohnt der genaue Blick. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die zuständige Marktüberwachungsbehörde, erklärt auf ihrer Seite für Unternehmen ausführlich, wie Beschäftigte und Umsatz gezählt werden. Der Text informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. In Grenzfällen hilft dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
1. Können Privatleute über deine Website etwas abschließen?
Das Gesetz erfasst nicht jede Website. Es gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote auf Websites und in Apps, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden (§ 2 Nummer 26). Einfacher gesagt: Kann eine Privatperson auf deiner Website etwas kaufen, buchen oder bestellen, fällt dein Angebot grundsätzlich darunter.
Das betrifft nicht nur klassische Onlineshops. Die Leitlinien des Arbeitsministeriums nennen als Beispiel einen Friseursalon, auf dessen Website Kundinnen und Kunden Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. Beides zählt, die Terminbuchung genauso wie der Verkauf. Die Leitlinien ziehen die Grenze auch nicht beim Buchungsformular: Die gesamte Webseite inklusive Check-out sei barrierefrei zu gestalten.
Anders sieht es bei einer reinen Präsentationswebsite aus, die nur informiert oder Produkte bewirbt. Laut den Fragen und Antworten der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollte das Gesetz hier nicht greifen, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte. Die Bundesfachstelle formuliert vorsichtig, und zu einem einfachen Kontaktformular sagt sie nichts. Kann man auf deiner Website nur Angebote anfragen oder Rückrufe vereinbaren, lass diesen Punkt kurz rechtlich einschätzen.
2. Verkaufst du ausschließlich an Firmen?
Das Gesetz schützt Verbraucher. Verbraucher ist laut § 2 Nummer 16 jede natürliche Person, die etwas zu Zwecken kauft, „die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Die Bundesfachstelle folgert daraus, dass Dienstleistungen, die ausschließlich an Geschäftskunden gehen, nicht betroffen sein sollten.
Das Wort „ausschließlich“ ist der Knackpunkt. Ein Großhandelsshop, in dem sich jede Privatperson ohne Prüfung anmelden und bestellen kann, ist im Alltag womöglich gar kein reines Geschäftskunden-Angebot. Kläre deshalb mit deinem Team drei Dinge: Wie stellt ihr bei der Anmeldung fest, dass ein Kunde eine Firma ist? Steht die Beschränkung auf Geschäftskunden in euren Geschäftsbedingungen und gut sichtbar im Shop? Gab es im letzten Jahr Bestellungen von Privatleuten? Hast du auf eine dieser Fragen keine klare Antwort, lass die Einordnung prüfen.
3. Bist du ein Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Pflicht ausgenommen (§ 3 Absatz 3). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dazu entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nummer 17). Die Leitlinien rechnen es vor: Ein Friseursalon mit vier Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist ausgenommen, einer mit zehn Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz nicht.
Wie genau gezählt wird, erklärt die MLBF auf ihrer Seite für Unternehmen:
- Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten. Wer das ganze Jahr in Vollzeit arbeitet, zählt als 1. Eine Teilzeitkraft mit 75 Prozent der üblichen Stunden zählt als 0,75, sechs Monate Vollzeit als 0,5. Saisonkräfte zählen anteilig.
- Inhaberinnen, Inhaber und Teilhaber, die regelmäßig im Betrieb mitarbeiten und finanziell davon profitieren, zählen mit.
- Auszubildende zählen nicht. Beschäftigte in Mutterschafts- oder Elternurlaub zählen für diese Zeit ebenfalls nicht.
- Der Umsatz wird ohne Mehrwertsteuer gerechnet.
- Wer eine Grenze zum ersten Mal über- oder unterschreitet, wechselt noch nicht die Klasse. Das passiert erst, wenn es zwei Geschäftsjahre hintereinander so ist.
- Gehört dein Betrieb zu einer Unternehmensgruppe oder ist er an anderen Firmen beteiligt, werden deren Zahlen je nach Verbindung anteilig oder ganz mitgerechnet.
Für die Praxis wichtig: Wer sich gegenüber der MLBF als Kleinstunternehmen ausweisen will, soll laut der Behörde Nachweise mindestens aus den letzten zwei Geschäftsjahren vorlegen. Leg dir diese Zahlen jetzt zurecht und nicht erst, wenn ein Schreiben kommt. Kleinstunternehmen können sich außerdem kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.
4. Verkaufst du Geräte, für die das Gesetz eigene Regeln hat?
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Für bestimmte Produkte gibt es sie nicht, das betonen die Leitlinien des Ministeriums ausdrücklich. Welche Produkte gemeint sind, zählt § 1 Absatz 2 abschließend auf: unter anderem Computer und ihre Betriebssysteme für Verbraucher, Geräte mit interaktiven Funktionen für Telekommunikation (dazu gehören laut Leitlinien Mobiltelefone) und für den Zugang zu Fernseh- und Videodiensten, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten sowie E-Book-Lesegeräte.
Für einen kleinen Shop heißt das: Wer Kerzen, Kleidung oder Geschirr verkauft und die Grenzen einhält, kann sich auf die Ausnahme berufen. Wer Smartphones oder E-Book-Reader verkauft, hat für diese Geräte die Pflichten, die das Gesetz Händlern auferlegt, auch wenn die eigene Website unter die Ausnahme fällt.
Typische Fälle auf einen Blick
| Dein Angebot | Einordnung nach Gesetz und Behördenhinweisen |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden, 25 Beschäftigte | Grundsätzlich betroffen, die ganze Website samt Kasse |
| Dienstleister mit Online-Terminbuchung, 15 Beschäftigte | Grundsätzlich betroffen, so das Friseur-Beispiel der Leitlinien |
| Modeshop mit 6 Vollzeitstellen und 1,5 Millionen Euro Umsatz | Als Kleinstunternehmen ausgenommen, freiwillige Umsetzung möglich |
| Kleiner Shop, der E-Book-Reader verkauft | Website kann ausgenommen sein, die Pflichten für die Geräte bleiben |
| Shop nur für geprüfte Geschäftskunden | Sollte laut Bundesfachstelle nicht betroffen sein |
| Firmenwebsite, die nur informiert und wirbt | Sollte laut Bundesfachstelle nicht betroffen sein |
| Website mit Formular für Angebotsanfragen | Nicht abschließend geklärt, rechtlich einschätzen lassen |
Was du jetzt tust
- Schreib deine Einordnung auf. Notiere die vier Fragen, deine Antworten und die Zahlen zu Beschäftigten und Umsatz der letzten zwei Geschäftsjahre. Ein Blatt reicht. So weiß im Team jeder, warum ihr handelt oder nicht, und du hast die Zahlen parat, falls die MLBF nachfragt.
- Bist du betroffen, verschaff dir einen Überblick. Wer eine Dienstleistung anbietet, die nicht barrierefrei ist, riskiert nach § 37 ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Fang deshalb mit einer Bestandsaufnahme an. Unser kostenloser Schnelltest zeigt dir in einer Minute die häufigsten Barrieren deiner Startseite. Zwei Selbsttests schaffst du ohne Technikwissen: den Tastaturtest und das Vergrößern auf dem Handy. Dazu gehört eine Information zur Barrierefreiheit auf deiner Website.
- Gib deiner Agentur einen klaren Auftrag. Du kannst diesen Absatz direkt weiterleiten:
„Unsere Website fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Bitte prüft den gesamten Weg einer Kundin, von der Startseite über die Produktseite bis zur Bestellbestätigung, mit Tastatur, mit vergrößerter Schrift und mit Vorlesefunktion. Schickt uns eine Liste der Mängel, sortiert nach Wichtigkeit, mit dem geschätzten Aufwand für jeden Punkt.“
- Bist du ausgenommen, entscheide trotzdem bewusst. Die Leitlinien des Ministeriums halten es für möglich, dass der Geltungsbereich in den kommenden Jahren auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird. Und deine Kundschaft fragt nicht nach deiner Mitarbeiterzahl.
Wie viel auf typischen Firmenseiten im Weg steht, zeigt unser Barriere-Report 2026: Von 14.984 geprüften Firmen-Startseiten hatten nur 111 keinen einzigen der geprüften Befunde, im Schnitt waren es 2,26 pro Seite. Bei 16,6 Prozent der Startseiten war das Vergrößern auf dem Handy gesperrt. Wer eine Lesebrille braucht, konnte die Schrift dort nicht größer stellen. Bei 16,7 Prozent fehlte Bildern die Beschreibung für blinde Besucher. Beides solltest du beheben lassen, ob du dazu verpflichtet bist oder nicht. Mehr zu Fristen und Behörden findest du auf unserer Seite zur Pflicht zur Barrierefreiheit.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 2 Begriffsbestimmungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 19.10.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 3 Barrierefreiheitsanforderungen, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 19.10.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 19.10.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 37 Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 19.10.2026
- Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF), Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 19.10.2026
- Informationen für Unternehmen, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), 19.10.2026
- Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 19.10.2026
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