Barrierefreiheitserklärung im Onlineshop: was wirklich hinein muss
Welche vier Angaben das Gesetz für Onlineshops verlangt, warum Muster für Behörden nicht passen und wie du in einer Stunde eine ehrliche erste Fassung hast.

Wer nach einer Barrierefreiheitserklärung für den eigenen Onlineshop sucht, landet schnell bei Vorlagen. Bevor du eine übernimmst, lohnt ein Blick zur Behörde: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die als zuständige Behörde bundesweit über die Barrierefreiheit von Onlineshops wacht, schreibt dazu auf ihrer Seite für Unternehmen: „Achtung Verwechslungsgefahr!“ Für Unternehmen heißt das Dokument „Information zur Barrierefreiheit“, und es hat andere Pflichtinhalte als die Erklärung einer Behörde.
Hier bekommst du die vier Angaben, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wirklich verlangt, den richtigen Ort für die Seite und einen Ablauf, mit dem du in einer Stunde eine erste ehrliche Fassung hast. Der Text informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wer die Information zur Barrierefreiheit braucht
Das Gesetz gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden. Ein Onlineshop, in dem Privatleute bestellen können, gehört dazu. Wer dabei als Anbieter gilt, legt das Gesetz eng fest: jede Person oder Firma, die eine Dienstleistung „für Verbraucher“ anbietet. Verkaufst du ausschließlich an Geschäftskunden, fällst du nach dieser Festlegung nicht darunter. Prüf in diesem Fall aber genau, ob dein Shop technisch und rechtlich wirklich nur Firmen offensteht.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Wie du die Beschäftigten zählst (Teilzeit und Saisonkräfte anteilig), rechnet die MLBF auf ihrer Seite für Unternehmen mit Beispielen vor. Mehr zur Frage, wer betroffen ist, findest du auf unserer Seite zur Pflicht zur Barrierefreiheit.
Die vier Angaben, die in jede Information gehören
Die Inhalte stehen in Anlage 3 des Gesetzes. Du gibst dort an, wie dein Angebot die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und zwar „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die Pflichtangaben zum Verbraucherschutz, die du ohnehin machst, bleiben daneben bestehen. Mindestens diese vier Elemente gehören hinein, soweit sie auf dein Angebot passen:
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format. Für einen Shop reichen zwei oder drei Sätze: was du verkaufst, an wen und über welche Wege, also etwa Website und App.
- Beschreibungen und Erläuterungen, die man zum Verständnis der Durchführung braucht. Erklär den Ablauf eines Kaufs: Produkt finden, Warenkorb, Bestellung mit oder ohne Kundenkonto, Bezahlarten, Versand, Rücksendung und wie man deinen Kundenservice erreicht.
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Verordnung zum Gesetz verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind. Nach Anlage 3 darfst du dich dafür auf harmonisierte Normen stützen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Schreib also hinein, nach welcher Norm oder welchem Prüfverfahren dein Shop zuletzt geprüft wurde, wann das war und was das Ergebnis ist.
- Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Das ist die MLBF mit vollem Namen und Anschrift: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Übernimm Telefon und E-Mail direkt von der Kontaktseite der MLBF, denn die Behörde hat ihre Telefonnummer schon einmal geändert.
Punkt drei ist der heikle. Eine Beschreibung, die alles für erfüllt erklärt, muss auch stimmen. Weißt du von Mängeln, sieht das Gesetz mehr vor als einen Satz auf der Website: Du musst sie beheben und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, mit Angaben zur Art des Mangels und zu deinen Korrekturen. Für Nachrichten von Firmen hat die MLBF ein eigenes Kontaktformular.
Information für Unternehmen und Erklärung für Behörden im Vergleich
Die Verwechslung hat einen Grund: Für öffentliche Stellen des Bundes gibt es seit Jahren die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Prüf deshalb bei jeder Vorlage, nach welchem Vorbild sie gebaut ist. Der Vergleich zeigt, was davon für deinen Shop Pflicht ist.
| Punkt | Information zur Barrierefreiheit (Unternehmen) | Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stellen des Bundes) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 14 und Anlage 3 | Behindertengleichstellungsgesetz, § 12b |
| Beschreibung des Angebots und des Ablaufs | Pflicht | nicht genannt |
| Wie die Anforderungen erfüllt werden | Pflicht | nur Teile, die nicht barrierefrei sind, mit Gründen und Alternativen |
| Zuständige Marktüberwachungsbehörde | Pflicht | nicht genannt |
| Kontaktmöglichkeit, um Barrieren zu melden | nicht genannt | Pflicht |
| Hinweis auf ein Schlichtungsverfahren | nicht genannt | Pflicht |
Eine Vorlage, die nur dem Behördenvorbild folgt, ist für deinen Shop also unvollständig, weil die Beschreibung des Ablaufs und die Behörde fehlen. Zusätzliche Punkte schaden dagegen nicht. Eine Kontaktadresse, über die Kundinnen und Kunden Barrieren melden können, empfehlen wir dir trotzdem: Sie zeigt dir Probleme, bevor sie bei der Behörde landen.
Wo die Seite stehen soll und wie sie aussehen muss
Das Gesetz verlangt, dass du die Informationen „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich“ machst und sie aufbewahrst, solange du den Shop betreibst. Die Verordnung nennt für Informationen über die Dienstleistung unter anderem: Sie müssen auffindbar sein, verständlich dargestellt werden, als Text vorliegen und in angemessener Schriftgröße mit ausreichendem Kontrast erscheinen.
In der Praxis heißt das:
- Eine eigene Seite mit dem Namen „Barrierefreiheit“, verlinkt im Fußbereich jeder Seite, direkt neben Impressum und AGB. Zusätzlich kannst du in den AGB mit einem Satz auf diese Seite verweisen.
- Normaler Text auf der Website, kein eingescanntes Dokument. Wenn du doch ein PDF anbietest, muss es selbst barrierefrei sein. Worauf es dabei ankommt, steht in unserem Beitrag zu barrierefreien PDFs.
- Kurze Sätze ohne Fachjargon, denn die Seite richtet sich an genau die Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Hilfe dazu gibt dir unser Artikel zu einfacher und Leichter Sprache.
- Ein Datum „Stand“ ganz oben. Das Gesetz verlangt, dass du Veränderungen an deinem Angebot und an den Anforderungen berücksichtigst, und das Datum zeigt, wann du zuletzt nachgesehen hast.
Was die Behörde prüft und was passieren kann
Die MLBF hat ihre Strategie für die Überwachung von Dienstleistungen veröffentlicht (Stand 8. Januar 2026). Zu den Informationspflichten steht dort: „Die Prüfung dieser Informationen ist ein wesentlicher Bestandteil der formalen Überwachung.“ Bei Websites setzt die Behörde auf automatisierte Vorprüfungen, um viele Angebote in der Breite zu erfassen. Dazu kommen Meldungen und Anträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern, für die es auf der Website der MLBF eigene Formulare gibt.
Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie dich zuerst auf, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erst wenn das nicht geschieht, folgen weitere Schritte bis zur Anordnung, das Angebot einzustellen. Daneben kennt das Gesetz Bußgelder: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung anbietet, ohne die Pflichten aus § 14 Absatz 1 zu erfüllen, handelt ordnungswidrig, und das kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zu diesen Pflichten gehören beide Teile, der barrierefreie Shop und die Information darüber.
Die Seite selbst ist dabei der einfache Teil. In unserem Barriere-Report 2026 mit 14.984 geprüften Firmen-Startseiten waren nur 111 ohne einen der gemessenen Befunde, im Schnitt fanden wir 2,26 Befunde pro Seite. Rechne also damit, dass auch dein Shop offene Punkte hat. Eine Information, die offene Punkte benennt und sagt, bis wann sie behoben werden, ist glaubwürdiger als eine, die Vollständigkeit behauptet.
In einer Stunde zur ersten Fassung
- Betroffenheit klären (10 Minuten). Können Privatleute bei dir bestellen? Liegst du über den Grenzen für Kleinstunternehmen? Schreib dir die Antwort mit Datum auf.
- Stand bei der Agentur erfragen (5 Minuten). Schick die Fragen aus dem Kasten unten an deine Agentur oder deinen Freelancer.
- Selbst nachsehen (15 Minuten). Öffne deinen Shop auf dem Handy und versuch, die Schrift mit zwei Fingern zu vergrößern. In unserem Barriere-Report 2026 war das bei 16,6 Prozent der Startseiten gesperrt (so prüfst du es: Zoom auf dem Handy). Geh am Computer einmal nur mit der Tab-Taste vom Produkt bis in den Warenkorb (der Tastaturtest). Bei 16,7 Prozent der Startseiten fehlten Bildbeschreibungen, prüf deshalb im Backend stichprobenartig deine Produktfotos. Unser kostenloser Schnelltest zeigt dir weitere Punkte in einer Minute.
- Text schreiben (20 Minuten). Vier Abschnitte nach Anlage 3: Angebot, Ablauf, Stand der Barrierefreiheit mit bekannten Mängeln und geplanten Terminen, zuständige Behörde. Darüber das Datum, darunter deine Kontaktadresse für Rückmeldungen.
- Veröffentlichen (10 Minuten). Seite anlegen, im Fußbereich verlinken, in den AGB darauf verweisen. Ein Widget ersetzt diese Schritte nicht, warum, steht in unserem Beitrag zu Barrierefreiheits-Widgets.
Diese Sätze kannst du deiner Agentur direkt schicken:
Bitte schickt mir schriftlich, nach welcher Norm oder welchem Prüfverfahren ihr unseren Shop zuletzt auf Barrierefreiheit geprüft habt, mit Datum und Ergebnis.
Bitte listet die offenen Mängel auf, jeweils mit einer Einschätzung, bis wann ihr sie beheben könnt.
Bitte legt im Fußbereich jeder Seite einen Link „Barrierefreiheit“ auf eine eigene Textseite an, die sich vergrößern und vorlesen lässt.
Bitte gebt mir Bescheid, bevor ihr Bestellablauf, Anmeldung oder Bezahlarten ändert, damit wir die Information zur Barrierefreiheit anpassen können.
Trag dir danach einen festen Termin ein, an dem du die Seite wieder ansiehst, und zusätzlich nach jedem Relaunch und jeder neuen Bezahlart. So passt die Information auch nach Änderungen noch zu deinem Shop.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 17.10.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 17.10.2026
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 37 Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 17.10.2026
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 17.10.2026
- Informationen für Unternehmen, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), 17.10.2026
- Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), 17.10.2026
- Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen (PDF), Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), 08.01.2026
- Behindertengleichstellungsgesetz, § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 17.10.2026
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